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FAQ

BAföG FAQ

  1. Wann kann ich frühestens meinen Erstantrag auf Ausbildungsförderung stellen? Welche Unterlagen muss ich einreichen?
  2. Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrages? Wann wird Geld ausgezahlt?
  3. Wann muss ich einen Weiterförderungsantrag stellen?
  4. Wie lange erhalte ich BAföG?
  5. Welche speziellen Förderungen für Studierende mit Kindern gibt es?
  6. Wie viel BAföG kann ich bekommen? Wie berechnen sich die BAföG-Leistungen?
  7. Was kann ich tun, wenn meine Eltern mir die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen bzw. den von ihrem Einkommen angerechneten Betrag nicht leisten?
  8. Welche Besonderheiten sind bei Anträgen ab dem 5. Fachsemester zu beachten?
  9. Welche Regelungen gibt es bei Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung?
  10. Kann ich als Ausländer auch BAföG beantragen?
  11. Welche Altersgrenze ist maßgebend bei der Beantragung von BAföG-Leistungen?
  12. Welche Änderungen muss ich dem BAföG-Amt melden?
  13. Wird auch ein Zweitstudium gefördert?
  14. Wird auch ein Studium/ Praktikum im Ausland gefördert?
  15. Muss ich die bezogenen BAföG-Leistungen zurückzahlen?

Antwort zu Frage 1:

Ihren Erstantrag können Sie stellen, sobald Sie die Zusage Ihrer Hochschule für den von Ihnen gewünschten Studienplatz haben.

Grundsätzlich können Sie den Antrag vorläufig formlos stellen. Für die Bearbeitung benötigen wir

  • Formblatt 1
  • ggf. Kranken-/ Pflegeversicherungsnachweis
  • ggf. Mietkostenvereinbarung bzw. Kopie des Mietvertrages
  • Nachweise über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen + Zusatzblatt
  • Anlage 1 zu Formblatt 1
  • an Stelle des Formblattes 2: Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule nach § 9 BAföG
  • Formblatt 3 jeweils getrennt für Vater und Mutter (falls Sie verheiratet sind auch für den Ehegatten)
  • Einkommenssteuerbescheid der Eltern (sowie des Ehegatten) zwei Jahre vor Antragstellung
  • aktuelle Schul-/ Studienbescheinigung/ Ausbildungsvertrag sowie aktuelle Nachweise des Einkommens Ihrer Geschwister
  • Formblatt 4 (nur beim Erstantrag von Ausländerinnen und Ausländern)
  • Kopie des Passes sowie des Aufenthaltsnachweises

Antwort zu Frage 2:

Wir bemühen uns, ab Antragseingang schnellstmöglich ein erstes Anforderungsschreiben an Sie zu senden. Bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen kann dann eine Eingabe in unser EDV-System erfolgen. Die letztmalige Möglichkeit einer Eingabe hierfür ist jeweils Mitte des Monats um zum Ende des Monats eine Auszahlung zu erwirken.

Auf den Auszahlungsmodus haben wir als Studentenwerk Stuttgart keine Einflussmöglichkeiten.

Antwort zu Frage 3:

Einen Weiterförderungsantrag sollten Sie spätestens bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraums stellen, um fortlaufend Ausbildungsförderung zu erhalten.

Wenn Sie einen neuen Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt haben, erhalten Sie vorschussweise Ausbildungsförderung in Höhe des bisherigen Förderungsbetrages, ohne dass eine Unterbrechung der Zahlung erfolgt. Es müssen mindestens folgende Unterlagen vorliegen: Einkommenserklärung und Vermögenserklärung des Auszubildenden (Formblatt 1), Einkommenserklärung des Ehegatten und der Eltern (Formblatt 3) und zum 5. Fachsemester der Leistungsnachweis (Formblatt 5). Die übrigen Unterlagen sind unverzüglich nachzureichen.

Antwort zu Frage 4:

Sie haben in der Regel Anspruch auf Ausbildungsförderung bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, welche sich an der Regelstudienzeit des Studienfachs orientiert. Die Förderungshöchstdauer ist als Hinweis in Ihrem Bewilligungsbescheid angegeben.

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B. wegen Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes, Gremientätigkeit oder sonstiger schwerwiegender Gründe) kann über diese Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet werden.

Sollten diese besonderen Voraussetzungen nicht durch Sie erfüllt sein, so können Sie aber immer noch einen Anspruch auf Hilfe zum Studienabschluss als vollverzinsliches Bankdarlehen haben.

In diesen beiden Fällen der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus informieren Sie sich über die Einzelheiten bei Ihrem Sachbearbeiter.

Antwort zu Frage 5:

Studierende, die mit einem oder mehreren Kindern bis zum 10. Lebensjahr in einem Haushalt leben, erhalten einen sog. Kinderbetreuungszuschlag für das erste Kind in Höhe von monatlich 113 €, für jedes weitere Kind bis zu 85 €.

Legen Sie Ihrem Antrag die ausgefüllte und unterschriebene Anlage 2 zu Formblatt 1 bei (Antrag auf Kinderbetreuungszuschlag nach §14b BAföG).

Antwort zu Frage 6:

Ab Oktober 2010 (23. BAföGÄndG) gelten folgende Sätze:

Grundbedarf 373 €

zzgl. 49 € wenn der Antragsteller noch bei seinen Eltern wohnt bzw.
zzgl. 224 € wenn er nicht mehr bei seinen Eltern wohnt.

Die Bedarfssätze erhöhen sich um
bis zu 62 € bei eigener Krankenversicherung
und 11 € bei eigener Pflegeversicherung

Ab 01.10.2010 ist der Mietkostenzuschlag von bisher 72 € bereits im Bedarfssatz enthalten.

Maximal kann somit ein Bedarf von 670 € ermittelt werden.

Hierbei haben wir den Kinderbetreuungszuschlag nicht berücksichtigt (siehe oben Frage 5.) - der o.g. Maximalbedarf kann sich in diesen Fällen also noch erhöhen.

Das Kindergeld wird nicht als Einkommen Ihrer Eltern angerechnet. Beläuft es sich auf 184 € und wird es Ihnen zur Verfügung gestellt, können Sie also bis zu 854 € zur Studienfinanzierung einsetzen.

Wie hoch der Anspruch im Einzelfall ist, hängt von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ab, hauptsächlich vom Einkommen der Eltern. Es sind auf den Bedarf Ihr Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen Ihrer Eltern und Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners nach Maßgabe der Vorschriften des BAföG anzurechnen. In Ausnahmefällen wird die Ausbildungsförderung auch elternunabhängig gewährt, z.B. wenn zu Studienbeginn bereits eine 3-jährige Ausbildung und eine daran anschließende mindestens 3-jährige Erwerbstätigkeit oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine mindestens 5-jährige Erwerbstätigkeit vorhanden ist.

Antwort zu Frage 7:

In diesen Fällen haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Vorausleistungen zu stellen. Hierzu füllen Sie bitte das Formblatt 8, die Zusatzerklärung und das Infoblatt (erhältlich beim Amt für Ausbildungsförderung) aus und reichen dies beim Amt für Ausbildungsförderung ein.

Sie müssen glaubhaft machen, dass ein Elternteil bzw. Ihre Eltern die Auskünfte nicht erteilt bzw. das aus dem Bescheid zu entnehmende anrechenbare Einkommen nicht leistet und dadurch Ihre Ausbildung gefährdet ist.

Eine Gefährdung der Ausbildung liegt beispielsweise nicht vor, wenn Sie anderweitig Zahlungen zur Finanzierung (z.B. von Ihren Großeltern oder Ihrem Ehegatten) Ihres Studiums oder Sachleistungen (z.B. Unterkunft und Verpflegung) erhalten.

Antwort zu Frage 8:

Vom 5. Fachsemester an wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn Sie eine von Ihrer Hochschule ausgefüllte und unterschiebene Leistungsbescheinigung (Formblatt 5) vorlegen.

Dieses Formblatt 5 muss nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellt sein und bescheinigen, dass Sie bis dahin die üblichen Leistungen erbracht haben.  

Kann dies von der Hochschule nicht bescheinigt werden, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Vorlage des Formblattes 5 zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen werden.

Antwort zu Frage 9:

Es muss ein wichtiger oder unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel bzw. den Ausbildungsabbruch vorliegen. Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel oder einer abgebrochenen Ausbildung vor Beginn des dritten Fachsemesters wird ein wichtiger Grund in der Regel unterstellt.

Erfolgt der Fachrichtungswechsel nach Beginn des dritten und vor Beginn des vierten Fachsemesters, muss das Vorliegen des wichtigen Grundes begründet werden.

  • Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn z.B. die intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung nicht vorliegt. Auch ein Neigungswandel kann ein wichtiger Grund sein.

Nach Beginn des vierten Fachsemesters bedarf es eines unabweisbaren Grundes, um weiterhin Leistungen nach dem BAföG zu erhalten.

  • Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel nicht zulässt.

In beiden Fällen muss der Abbruch bzw. der Wechsel unverzüglich nach Bekanntwerden des wichtigen oder unabweisbaren Grundes erfolgen.

Antwort zu Frage 10:

Auch Studierende mit ausländischer Staatsangehörigkeit können Leistungen nach dem BAföG erhalten. In der Regel ist dies der Fall, wenn sie sich bereits mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten haben.

Bitte lassen Sie sich von Ihrem Amt für Ausbildungsförderung beraten. Legen Sie hierzu eine Kopie Ihres Aufenthaltstitels vor.

Antwort zu Frage 11:

Grundsätzlich erhält Ausbildungsförderung nur, wer bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
In bestimmten Ausnahmefällen (z.B. bei Erlangen der Zugangsvoraussetzung erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres oder auf Grund von Kindererziehung) kann auch dann eine Förderung erfolgen, wenn die Ausbildung erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wurde.

Mit Einführung des 23. BAföGÄndG im Oktober 2010 wurde die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren für die Ausbildungsförderung bei Master- und anderen Studiengängen nach § 7 Abs. 1a BAföG auf 35 Jahre angehoben. Ein rückwirkender Anspruch auf Zeiträume vor Oktober 2010 besteht nicht.

Antwort zu Frage 12:

Dem Amt für Ausbildungsförderung sind gem. § 60 SGB I unverzüglich alle Änderungen der für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstände schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise anzuzeigen, über die in Zusammenhang mit der Antragstellung Erklärungen abgegeben wurden. Insbesondere folgende Änderungen:

  • Änderung Ihres Namens
  • Änderung Ihrer Anschrift
  • Änderung Ihrer Bankverbindung
  • Änderung Ihres Familienstandes
  • Wohnungswechsel (unter Vorlage einer neuen Mietkostenvereinbarung)
  • Änderungen Ihres Kranken-/ Pflegeversicherungsstatus (Familienversicherung, studentische Pflichtversicherung, private Krankenversicherung)

 

  • Beurlaubung
  • Fortsetzen der Ausbildung im Ausland (Auslandssemester/ Praktikum o.ä.)
  • Wechsel der Fachrichtung
  • Abbruch/ Exmatrikulation
  • Abschluss Ihrer Ausbildung

 

  • Erzielen von Einkommen (Minijob, Ferienjob, selbständige Arbeit auf Honorarbasis etc.)
  • Einkommenserhöhungen
  • Aufnahme eines Praktikums
  • Bezug von Leistungen eines Begabtenförderungswerkes

 

  • Änderungen bzgl. Ihrer Geschwister (Abbruch/ Abschluss/ Einkommen etc.)
  • Änderungen der Einkommensverhältnisse Ihrer Eltern (bei aktualisiertem Einkommen)
  • Trennung Ihrer Eltern

Antwort zu Frage 13:

Nur in ganz wenigen Ausnahmenfällen ist eine Förderung möglich, wenn es sich z.B. um nur ergänzende nicht in sich selbstständige Aus­bildungsgänge (der Auszubildende also nur über das Ergänzungsstudium den Zugang zu dem angestrebten Beruf erreichen kann) oder wenn sie vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse auf dem materiellen Wissenssachgebiet der ersten Ausbildung vermittelt. Die Voraussetzungen hierfür sind sehr hoch.

Antwort zu Frage 14:

Für ein Studium oder Praktikum im Ausland kann ein Antrag bei dem dafür bestimmten Amt für Ausbildungsförderung gestellt werden.

Antwort zu Frage 15:

Die Hälfte des BAföG für Studierende ist Zuschuss, also "geschenkt" (Ausnahme: § 17 Abs. 2 u.3 BAföG). Die andere Hälfte wird als zinsloses Darlehen gezahlt. Selbst wenn im Studienverlauf mehr Darlehen in Anspruch genommen wird, ist die Rückzahlung auf 10.000 € begrenzt. (Ausnahme: Ausbildungsabschnitte, die vor 28.02.2001 begonnen wurden)

Fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer wird das Darlehen in monatlichen Raten von mindestens 105 € fällig. Für die Rückzahlung bleiben dann 20 Jahre Zeit.

Ein Teilerlass ist im Falle einer besonders guten Abschlussprüfung oder bei einem vorzeitigen Studienabschluss möglich. Diese Regelung wurde mit dem 23. BAföGÄndG abgeschafft und gilt nur noch für Auszubildende, die die Abschlussprüfung bis zum 31.12.2012 bestanden oder die Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt beendet haben.

Zuständig für die Verwaltung und den Einzug des Darlehens ist das Bundesverwaltungsamt in Köln (www.bafoeg.bund.de Telefonnummer +49 22899 358-4500 oder +49 221785-4500).