BAföG

Das neue BAföG: einfach - besser - mehr


Wichtigste Geldquelle zur Finanzierung des Studiums ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Ausbildungsförderung kann bis zur Höhe von maximal 648 € monatlich ausgezahlt werden. Einen BAföG-Kinderbetreuungszuschlag für BAföG-Geförderte mit Kind(ern) während des Studiums - i.H.v. mtl. 113 € als Zuschuss, für das 2. Kind und weitere Kinder jeweils zusätzlich mtl. 85 € - kann ebenfalls auf Antrag gewährt werden. Anträge nach dem BAföG sollten sofort nach der Zulassung / Einschreibung bzw. nach der Rückmeldung eingereicht werden. Ausbildungsförderung wird, wenn die Voraussetzungen vorliegen, von dem Monat an geleistet, in dem eine förderungsfähige Ausbildung an der Hochschule aufgenommen wird, frühestens von Beginn des Monats der Antragstellung. In der Regel wird über die Ausbildungsförderung für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

Antragsberechtigter Personenkreis
In der Regel erhalten deutsche Studierende BAföG-Leistungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch ausländische Studierende diese Leistungen erhalten.

Erstausbildung, weitere Ausbildung, Fachrichtungswechsel
Eine erste Ausbildung ist  in der Regel ebenso förderungsfähig wie eine an den zweiten Bildungsweg anschließende Ausbildung oder ein MA-Studiengang, der auf einem BA-Studiengang aufbaut. Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des 4. Fachsemesters lassen den Förderungsanspruch nicht erlöschen, wenn ein „wichtiger Grund" vorliegt.

Hochschulen des Studentenwerk Stuttgarts

Lassen Sie sich doch persönlich beraten!
Zuständige Sachbearbeiter beim Amt für Ausbildungsförderung.

 

 

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